Satzung

Verein für Heimat- und Brauchtumspflege Brühl/Rohrhof e. V.

Satzung

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Verein für Heimat- und Brauchtumspflege Brühl/Rohrhof“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwetzingen eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Brühl.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch mit dem Vorstand abgestimmte Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.

      1. §3 Aufgaben und Ziele
      2. (1) Der Verein weckt und pflegt das Verständnis für die Geschichte und das Brauchtum unserer Heimatgemeinde.
      3. (2) Durch Veröffentlichungen, Vorträge und Führungen sucht der Verein seine Aufgaben und Ziele der Bevölkerung nahezubringen. Er arbeitet dabei eng mit der Gemeinde, mit Behörden sowie mit Vereinen, Schulen, Kirchen und der Volkshochschule zusammen. Sein besonderes Anliegen ist es, die Jugend für seine Ziele zugewinnen.
      4. §4 Mitglieder
      5. (1) Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder; Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
      6. (2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung des Bewerbers, der über die Entscheidung zu unter­richten ist. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
        1. (3) Wer sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht hat, kann durch Vorstandsbeschluss zum Ehrenmitglied ernannt werden. Diese haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Zahlung eines Beitrages befreit.
          1. §5 Ende der Mitgliedschaft
          2. (1) Die Mitgliedschaft endet
          3. - durch freiwilligen Austritt
          4. - durch Ausschluss oder
          5. - durch Tod.
          6. (2) Eine Beendigung der Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt ist mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand des Vereins schriftlich zu erklären.
          7. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dieses seine Pflich­ten dem Verein gegenüber nicht erfüllt oder sonst das Ansehen und die Belange des Vereins schädigt. Der Betroffene ist zu hören. Er kann binnen eines Monats nach Erhalt des Bescheides die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung an­rufen.
            1. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
          8. (1) Die Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins. Sie sind berechtigt, zur Mitglieder­versammlung Anträge zu stellen und abzustimmen.
          9. (2) Die Mitglieder verpflichten sich, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitglieder­versammlung mit einfacher Mehrheit. Der Beitrag ist am 01. Januar eines jeden Jahres fällig.
  1. §7 Die Organe des Vereins
  2. (1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  3. (2) Die Tätigkeit in diesen Organen ist ehrenamtlich.
          1. Die Mitgliederversammlung, in der jedem Vereinsmitglied eine Stimme zusteht, ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
          2. §8 Die Mitgliederversammlung
          3. (1) Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist immer dann einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, zwingend jedoch im 1. Quartal des Geschäftsjahres. 
          4. Sie ist ferner binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn 1/10 der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragt.
          5. (2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter gleichzeitiger Anführung des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung einberufen.
          6. Anstelle einer schriftlichen Einladung genügt die Veröffentlichung in der "Brühler Rundschau".
          7. (3) Die Mitgliederversammlung, in der jedem Vereinsmitglied eine Stimme zusteht, ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
          8. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet.
          1. (5) Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über:
          2. - Geschäfts- und Kassenbericht, sowie über den Voranschlag,
          3. - Entlastung des Vorstandes,
          4. - Wahl, Nachwahl oder Amtsenthebung von Mitgliedern des Vorstandes,
          5. - Wahl der Rechnungsprüfer,
          6. - Satzungsänderungen,
          7. - Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
          8. - sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen über vom Verein zu erfüllende Aufgaben,
          9. - Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung
          1. (6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimm­berechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
          2. (7) Zur Satzungsänderung sowie zur Auflösung oder Zweckänderung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
          3. (8) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
          4. (9) Für die Wahl zum Vorstand bzw. seine Entlastung ist von der Versammlung ein Wahl­leiter zu bestimmen.
          5. (10) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht geheime Abstimmung von einem Mitglied beantragt wird.
          6. (11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Mitgliedern in der nächsten Versammlung vorzulesen ist und von diesen genehmigt werden muss.
          7. Der Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen die Niederschrift.
            1. (12) Die Niederschrift muss Ort und Datum, Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sowie die Beschluss- und Abstimmungsergebnisse der Versammlung auf­zeigen.
            2. (13) Zur Behandlung wichtiger Probleme kann der Vorstand zu den Mitgliederversamm­lungen besonders sachkundige Personen einladen; sie haben jedoch lediglich beratende Stimme.
            3. § 9 Anträge an die Mitgliederversammlung
            4. (1) Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mit Begründung spätestens eine Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
              1. (2) Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge betrachtet. Sie werden nur behandelt, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit als Tagesordnungspunkt beschlossen werden. 
              2. Ausgenommen davon sind Anträge auf Satzungsänderung, die immer vorher  mitge­teilt und in die Tagesordnung aufgenommen werden müssen.
              3. §10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
                1. (1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu wichtigen Fragen einberufen.
                2. (2) Sie ist auch einzuberufen, wenn 1/10 der wahlberechtigten Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.
                3. (3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
                4. § 11 Vorstand
                5. (1)Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihm gehören an:
                6. - der / die 1. Vorsitzende,
                7. - der / die 2. Vorsitzende,
                8. - der / die Schriftführer/in,
                9. - der / die Schatzmeister/in,
                10. - mindestens vier Beisitzer/innen.
                11. (2) Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied.
                12. (3) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt in einer ordentlichen Mitgliederversammlung in allgemeiner, gleicher und unmittelbarer Wahl auf die Dauer von 2 Jahren mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung von Neuwahlen fortdauert. Eine Wiederwahl ist möglich.
                13. (4) Die Wahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Schriftführers finden in getrennten Wahlgängen statt. Die Wahl der übrigen Vorstands­mitglieder soll in der Regel in einem Wahlgang erfolgen.
                14. (5) Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretenden Vorsitzende vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen.
                15. (6) Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der restliche Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur Neuwahl in der nächsten ordentlichen
                16. § 12 Aufgaben des Vorstandes 
                17. (1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:
                18. - Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
                19. - Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und anderer Vereinsveranstaltungen,
                20. - Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder­versammlungen,
                21. - ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
                22. - Bildung von Arbeitsgruppen zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Vereins,
                23. - die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
                24. - Erlass einer Geschäftsordnung.
                25. (2) Der 1. Vorsitzende leitet den Verein und erledigt mit Hilfe des Schriftführers alle Angelegenheiten des Vereins.
                26. (3) Einzelne Mitglieder können mit ihrem Einverständnis vom Vorstand innerhalb seiner Amtszeit mit Sonderaufgaben betraut werden.
                  1. (4) Der Vorstand des Vereins im Sinne des BGB ist der 1. Vorsitzende und sein Stell­von diesen Vorstandsmitgliedern vertreten, wobei jeder allein zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
                    1. (5) Schriftstücke, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind von dem 1. Vor­sitzenden und dem Schatzmeister zu unterschreiben. Das gleiches gilt für die vom Vorstand gefassten Entschließungen über vermögensrechtliche Angelegenheiten.
                    2. (6) Der Vorstand kann Satzungsänderungen redaktioneller Art, die auf Grund von Hinweisen des Registergerichtes oder der Finanzbehörde vorzunehmen sind, ohne die Mitglieder­versammlung beschließen.
                    3. (7) Der Vorstand soll und kann zu seinen Beratungen jederzeit sachkundige Personen
                      1. (8) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
                      2. (9) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. DieEntscheidungüber eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand des Vereins. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
                      3. (10) Der Vorstand stellt organisatorisch sicher, dass bei Erfüllung des Vereinszwecks alle gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und die Bestimmungen des § 15 dieser Satzung eingehalten werden.
                      4. § 13 Beschlussfassung des Vorstandes
                27. (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich
                28. (2) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
                29. (3) Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
                30. (4) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf abgehalten. Sie müssen zudem einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe des Grundes fordert.
                31. (5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
                32. § 14 Kassenprüfung
                33. (1) Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von mindestens 2 Rechnungsprüfern zu prüfen. Ihnen sind sämtliche Unterlagen der Kassenführung so rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen, dass sie in dieser Zeit den Prüfbericht erstellen können. Sie haben nicht allein die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der sonstigen Vermögenswerte des Vereins zu prüfen.
                34. (2) Die Rechnungsprüfer werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
                35. (3) In der ordentlichen Mitgliederversammlung haben die Rechnungsprüfer über das Er­gebnis ihrer Prüfung mündlich zu berichten.
                36. § 15 Datenschutz
                37. (1) Der Verein erhebt, speichert und verwendet folgende unverzichtbaren personenbezogenen Daten zur Erfüllung seiner Vereinsziele gemäß § 3 dieser Satzung von allen Mitgliedern:
                38. -          Familienname,
                39. -          Vorname,
                40. -          Postadresse,
                41. -          Eintrittsdatum,
                42. -          Mitgliederstatus (Einzel- oder Familienmitgliedschaft),
                43. -          eventuell Funktion im Verein,
                44. -          eventuell Ehrungen.
  1. (2)Folgende Daten der Mitglieder dürfen mit deren Einverständnis außerdem erhoben, gespeichert und verwendet werden:
  2. -          Geburtsdatum,
  3. -          Telefonnummer,
  4. -          E-Mail-Adresse,
  5. -          Bankverbindung.
  1. (3)Die gemäß Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten dürfen mit Einverständnis der Betroffenen auch an Dachorganisationen, Versicherungen und Bankinstitute weitergegeben werden, soweit das zur Erfüllung der Vereinsziele gemäß § 3 dieser Satzung geboten ist.
  2. (4)Personenbezogene Daten lebender Nichtmitglieder, die dem Verein bekannt werden, dürfen nur mit Einverständnis der Betroffenen gespeichert, verwendet und veröffentlicht werden. Das Einverständnis kann sachlich und zeitlich begrenzt sein. Hierauf sind die Betroffenen hinzuweisen.
  3. (5)Alle Einverständniserklärungen zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten sind schriftlich abzugeben und vom Schriftführer zu verwahren. Sie sind jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich wiederrufbar. Auf die Bestimmungen des Absatzes 1 muss jeder Bewerber um eine Vereinsmitgliedschaft bei Annahme des Aufnahmeantrages hingewiesen werden und dies im Aufnahmeantrag schriftlich bestätigen.
  4. (6)Der Vorstand stellt organisatorisch sicher, dass keine Unbefugten in der Lage sind, von personenbezogenen Daten Kenntnis zu erlangen. Unbefugte sind alle Personen, die nicht im Rahmen ihrer Vereinsfunktion auf die Kenntnis der jeweiligen Daten angewiesen sind.
  5. (7)Der Vorstand erstellt ein Register aller Funktionsträger des Vereins, in dem festgelegt wird, welche Daten jeder speichern und verwenden darf. Jeder Funktionsträger hat sich schriftlich zu verpflichten, nur die in diesem Register aufgeführten Daten zu speichern und zu verwenden, keinem Unbefugten zu ermöglichen, von diesen Daten Kenntnis zu erlangen, die gespeicherten Daten nach dem Ende seiner Funktion an den Nachfolger zu übergeben und bei sich unwiederbringlich zu löschen. Die Verpflichtungserklärungen sind vom Schriftführer zu verwahren.
  6. § 16 Auflösung des Vereins
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen der Gemeinde Brühl zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
  8. § 17 Wirksamkeit der Satzung
  9. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.07.2018 beschlossen. Sie ändert bzw. ergänzt die Satzung vom 25.01.1995, 27.03.1996, 26. Februar 1997 sowie vom 20. September 2011 und tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwetzingen in Kraft.
  10. Brühl, den 10. Juli 2018

Zur Kenntnisnahme: Gemäß Amtsgericht Schwetzingen - Registergericht - wurde diese Satzung in das Vereinsregister des Registergerichts Mannheim, VR 522 am 05.09.2018 eingetragen.

Der Vorstand